Wesentliche Neuerungen für Hersteller und Vertreiber verpackter Waren
Jeder Händler ist verpflichet
Hersteller, Vertreiber und Online-Händler von verpackten Waren sind schon heute verpflichtet, für die kostenlose Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu sorgen. Bislang regelt die Verpackungsverordnung (VerpackV) die gesetzlichen Vorgaben für Hersteller, Vertreiber und Online-Händler die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Danach sind die in Verkehr gebrachten Verpackungen zwingend an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen (sogenanntes "duales System") zu beteiligen. Durch die Teilnahme an einem dualen System wird die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung sichergestellt.
Zum 01.01.2019 wird in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft treten. Das VerpackG löst die derzeit noch geltende VerpackV ab. Durch das VerpackG ergeben sich für Hersteller, Vertreiber und Online-Händler zukünftig neue gesetzliche Pflichten.
Verstöße gegen die gesetzlich neu eingeführten Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach dem VerpackG mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden können.
Ihre Pflichten
Registrierungspflicht
Hersteller und Vertreiber sind zukünftig nach dem 01.01.2019 gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf verpackter Waren registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei der hierfür neu geschaffenen „Zentralen Stelle“ zu beantragen. Jedes registrierte Unternehmen erhält von der "Zentralen Stelle" eine Registrierungsnummer. Besteht keine gültige Registrierung/ Registrierungsnummer dürfen Verpackungen ab dem 01.01.2019 nicht mehr in Verkehr gebracht oder zum Verkauf angeboten werden. Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der „Zentralen Stelle“ in einem elektronischen Register veröffentlicht, welches für alle Marktteilnehmer einsehbar ist.Die Registrierung bei der "'Zentralen Stelle" ist voraussichtlich ab dem Herbst 2018 möglich. Weitere Informationen zum Ablauf der Registrierung finden sie hier: Zur Registrierung
Meldepflicht
Neben der Registrierung werden ab dem 01.01.2019 zusätzlich neue Meldepflichten für Hersteller und Vertreiber eingeführt. So sind Materialart und Menge der Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht und bei einem Rücknahmesystem beteiligt wurden, unter Angabe der Registrierungsnummer zukünftig auch unverzüglich der „Zentralen Stelle“ zu melden.
Beauftragung Dritter
Nach dem VerpackG ist zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach VerpackG auch zukünftig die Beauftragung Dritter möglich. Diesen kann wie bisher die Organisation der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach VerpackG übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Diese Erklärungen sind nach den Vorgaben des VerpackG durch Hersteller und Vertreiber höchstpersönlich abzugeben.
8 schnelle Keyfacts zum VerpackG
- Hersteller und Vertreiber müssen sich vor dem Verkauf/ Vertrieb verpackter Waren in Deutschland selbst bei der "Zentralen Stelle" registrieren
- Jeder Hersteller/ Vertreiber erhält von der "Zentralen Stelle" eine individuelle Registrierungsnummer.
- Registrierte Unternehmen werden von der "Zentralen Stelle" in einem elektronischen, öffentlich einsehbaren Register veröffentlicht.
- Der Verkauf/ Vertrieb von Waren ohne gültige Registrierung/ Registrierungsnummer ist nicht zulässig.
- Jeder Hersteller/ Vertreiber ist verpflichtet, der „Zentralen Stelle“ Art und Masse er in Verkehr gebrachten und lizenzierten Verpackungen zu melden.
- Die Beauftragung Dritter zur Erfüllung von Rücknahmepflichten ist weiterhin möglich
- Die Registrierung und Datenmeldung ist nicht übertragbar und von den Herstellern und Vertreibern höchstpersönlich durchzuführen
- Das VerpackG tritt zum 01.01.2019 in Kraft
1. Praktische Lösungen
Wie sind die gesetzlichen Pflichten nach dem VerpackG ordnungsgemäß zu erfüllen?
Jeder Hersteller, Vertreiber und Online-Händler, der verpackte Waren in Verkehr bringt, hat zunächst seine Verpackungen an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen (sogenanntes duales System) zu beteiligen.
Zusätzlich ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu beantragen. Erst wenn diese beiden gesetzlichen Pflichten nach dem VerpackG erfüllt sind, ist der Verkauf verpackter Waren rechtlich zulässig. Ohne die vorherige Beteiligung an einem dualen System und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister dürfen keine Waren in Verkehr gebracht werden.
2. Beteiligung an einem dualen System
Die Beteiligung an einem dualen System erfolgt über den Abschluss eines Entsorgungsvertrages mit Bähr Verpackung: Nutzen Sie die individuell kalkulierte Lösungen von Bähr Verpackung und sorgen Sie für die rechtssichere Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten nach dem VerpackG als Hersteller, Vertreiber oder Online-Händler.
In 3 Schritten zum Dualen System:
- Entsorgungsvertrag kalkulieren
- Vertrag herunterladen
- Vertrag einsenden
Einfach zum Dualen System und Entsorgungsvertrag konfigurieren.
Nach Vertragsabschluß –Registrierung im Verpackungsregister
Jeder der verpackte Waren in Verkehr bringt, muss vor dem Verkauf der Waren bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Registrierungsnummer beantragen. Wer nicht registriert ist und über keine gültige Registrierungsnummer verfügt, darf vorher keine Waren in Verkehr bringen.
Weiterer Informationen
Produktverantwortung
Jeder Hersteller, Händler und Vertreiber von Verpackungen (verpackten Waren), Elektrogeräten und Batterien ist nach dem Grundsatz des Verursacherprinzips in Europa zur umfassenden Wahrnehmung seiner Produktverantwortung gesetzlich verpflichtet. Zur Wahrnehmung der Produktverantwortung sind die in Verkehr gebrachten Produkte und Erzeugnisse gemäß den hierzu erlassenen europäischen Richtlinien nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. In Deutschland regeln das Elektrogesetz (ElektroG), die Verpackungsverordnung (VerpackV)/ das Verpackungsgesetz (VerpackG) und das Batteriegesetz (BattG) die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren, Händlern und Vertreibern zur Registrierung, Meldung, kostenlosen Rücknahme und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Erzeugnisse. Zudem werden hohe Anforderungen an die Kennzeichnung und lückenlose Dokumentation der fachgerechten Entsorgung gestellt.
Die Verpackungslizenzierung – VerpackV/ VerpackG
Sobald eine Verpackung ihren Zweck erfüllt hat, muss sie zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden. Verantwortlich hierfür ist derjenige, der sie in Umlauf gebracht hat. Zur Erfüllung dieser gemäß Verpackungsverordnung (VerpackV)/ Verpackungsgesetz (VerpackG) gesetzlich vorgeschriebenen Verantwortung, sind Hersteller, Händlern und Vertreibern von Verpackungen verpflichtet diese zu „lizenzieren“, d.h. an einem sogenannten „dualen System“ (Rücknahmesystemen für gebrauchte Verpackungen) zu beteiligen. Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an einem dualen System ist der zuständigen Behörde im Rahmen der Registrierung vorzulegen. Die Liste der Unternehmen, die einen Nachweis über die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung erbracht haben, ist in einem elektronischen Register im Internet für jeden einzusehen. Bislang sind die gesetzlichen Vorgaben für Hersteller, Vertreiber und Online-Händler in der Verpackungsverordnung (VerpackV) geregelt. Ab dem 01.01.2019 wird die geltende VerpackV durch das VerpackG abgelöst.
Verpackungsregister / Zentrale Stelle
Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde für Hersteller, Vertreiber und Online-Händler eine neue Pflicht zur Registrierung eingeführt. Jeder Hersteller muss zukünftig vor dem Verkauf verpackter Waren registriert sein. Die Registrierung ist bei der hierfür neu geschaffenen Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu beantragen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister vergibt dabei nach erfolgreicher Registrierung jedem Verpflichteten eine eigene Registrierungsnummer. Ziel der Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es, zukünftig die wettbewerbsgerechte Umsetzung des VerpackG zu gewährleisten. Sie soll sicherstellen, dass sämtliche Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, ordnungsgemäß zurückgenommen und recycelt werden. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister prüft hierzu auch, ob alle Hersteller und Vertreiber von Verpackungen ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Neben der Registrierung müssen daher alle Verpflichteten die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen an Verpackungen melden und die Beteiligung an einem dualen System nachweisen.
Vollständigkeitserklärung
Wer in einem Kalenderjahr mehr als 80 Tonnen an Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen an Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton oder mehr als 30 Tonnen an Verpackungen aus Kunststoff, Weißblech, Aluminium oder Verbundstoffen in Verkehr bringt, ist dazu verpflichtet, eine sogenannte „Vollständigkeitserklärung“ abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung ist von einem Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu erstellen und zu testieren. Während die testierte Vollständigkeitserklärung bislang bei der örtlichen IHK zu hinterlegen war, ist diese zukünftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung besteht unabhängig von der Pflicht zur Registrierung.
Verpackungsregister / Zentrale Stelle
5. Abmahnungen und Bußgelder
Werden die bestehenden gesetzlichen Pflichten durch verpflichtete Hersteller, Importeure und Händler nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt, drohen behördliche Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 €, sowie Abtmahnungen durch den Wettbewerb und Vertriebsverbote durch die Vollzugsbehörden.